Norm: PatG 1970 §12 Abs1 Satz1PatG 1970 §12 Abs2 Satz2
Rechtssatz:
Hat der Dienstgeber eine Inanspruchnahme der Erfindungen als Diensterfindungen ausdrücklich abgelehnt, so sind sie im Sinne des § 12 Abs 2 Satz 2 PatG dem Dienstnehmer verblieben und damit sein Alleineigentum geworden. Hat der Dienstgeber eine Inanspruchnahme der Erfindungen als Diensterfindungen ausdrücklich abgelehnt, so sind sie im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2,... mehr lesen...