Norm: GMG §1 Abs1PatG §1 Abs1
Rechtssatz: Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nicht-technischer Merkmale besteht (und damit als Ganzes technischen Charakter aufweist), sind bei Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, während Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stütze... mehr lesen...