Entscheidungen zu § 32 BAG

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Wien 1997/01/29 07/08/839/95

Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als Inhaberin der Einzelfirma und Lehrberechtigte der Firma G in Wien, S-gasse, zu verantworten, daß Sie zumindest am 10.07.1995 in Ihrem Betrieb in Wien, S-gasse, die Lehrlinge: Name               Lehrzeitbeginn          Lehrzeitende A Benedict         21.9.1993               20.9.1996 Br Manuela         30.1.1995               20.1.19... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 29.01.1997

TE UVS Niederösterreich 1992/04/07 Senat-WM-92-006

Mit Straferkenntnis vom 29. November 1991, 14/            , wurde Frau G H folgende Tat zur Last gelegt: "Sie haben es als zur Vertretung der Fa G H GesmbH nach außen Berufene (§9 VStG) zu verantworten, daß laut dienstlicher Wahrnehmung eines Sachbearbeiter für Lehrlings- und Jugendschutz von der Arbeiterkammer NÖ vom 29.04.1991 anläßlich einer Überprüfung der Filiale der genannten Gesellschaft in W N, xxplatz 10, der jugendliche Lehrling S G nur zum Schein in der bezeichneten Filiale ange... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 07.04.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/04/07 Senat-WM-92-006

Rechtssatz: Wenn - wie im
Spruch: angeführt - ein Lehrling in einer Filiale nur zum Schein angemeldet wurde, kann weder die Verpflichtung zur Bestellung eines geeigneten Ausbildners noch zur entsprechenden Betätigung eines solchen Ausbildners in dieser Filiale verletzt werden. §20 Abs3 lita BAG kommt als Übertretungsnorm ebenfalls nicht in Frage, weil er eine Verpflichtung der Lehrlingsstelle (Anm: und nicht des Lehrberechtigten) regelt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 07.04.1992

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