Norm: AVRAG §3 Abs1BAG §2 Abs9
Rechtssatz: Der Zweck dieser
Norm: , daß nämlich ein begonnenes Ausbildungsverhältnis nach Möglichkeit auch dann abgeschlossen werden soll, wenn dem Lehrling der Ausbilder "abhanden kommt", trifft auch auf die mit einem Betriebsübergang zusammenhängenden Fälle zu. Die Eintrittsautomatik ist zu bejahen. Entscheidungstexte 9 ObA 193/98t Entscheidungstext OGH... mehr lesen...