Entscheidungsgründe: Der Kläger hat bei der beklagten Partei in der Zeit vom 1.9.1980 bis 29.2.1984 den Lehrberuf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt. Im Lehrvertrag wurde zur Erfüllung der gesetzlichen Behaltepflicht (§ 18 Abs 1 BAG) ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Dauer von vier Monaten für die Zeit nach Beendigung der Lehrzeit, also vom 1.3. bis 30.6.1984, abgeschlossen. Der Kläger leistete vom 1.4. bis 30.11.1984 den ordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen... mehr lesen...