Entscheidungen zu § 8 AZG

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RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-229-344/11/94

Rechtssatz: Vor- und Abschlußarbeiten im Sinne des § 8 AZG sind Arbeiten, die vor oder nach der Normalarbeitszeit anfallen. Arbeiten, die während des regelmäßigen Produktionsganges durchführbar sind und die nicht unmittelbar der Produktion dienen, aber zu deren Fortgang erforderlich sind (zB Wartungsarbeiten) sind keine Vor- und Abschlußarbeiten und zwar auch dann nicht, wenn sie vor oder nach Beendigung des Produktionsganges geleistet werden. Dies liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.08.1994

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