Beschluss gefasst: Dem „Revisionsrekurs" wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. zu Recht erkannt: Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. römisch zwei. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung Zur Revision: Die Anwendbarkeit des NÖ SÄG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 NÖ SÄG). Gemäß § 6 Abs 2 NÖ SÄG ist die Dienstei... mehr lesen...
Norm: AZG §5 Abs1 AZG §5 Abs11 AZG §25 AZG § 5 heute AZG § 5 gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997 AZG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994 AZG § 5 heute ... mehr lesen...