IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.05.2014, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- auf Euro 250,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 25 Stunde... mehr lesen...