Norm: AZG §19c Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Ges... mehr lesen...
Norm: AZG §19c Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen, daß selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG der Arbeitgeber an die vertragliche Grundlage gebunden ist und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur zulässig ist, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist. Absicht des Ges... mehr lesen...