Norm: AZG §19a
Rechtssatz: Wesentliches Kriterium der Arbeitsbereitschaft ist deren regelmäßiges, auf Grund Diensteinteilung vorhersehbares Anfallen sowie der mit etwa einem Drittel der Arbeitszeit anzunehmende erhebliche Umfang. Die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsbereitschaft in Apotheken hat unter gemeinsamer Betrachtung von Tag- und Nachtdienst über den Normalarbeitstag im Sinn der allgemeinen Bestimmung des § 5 AZG hinaus innerhalb d... mehr lesen...