Entscheidungen zu § 16 Abs. 2 AZG

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 2004/01/20 KUVS-1415-1418/6/2003

Rechtssatz: Erschöpft sich das Kontrollsystem des Arbeitgebers als Beschuldigten zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften der Lenker darin, dass der Arbeitgeber die Lenker schriftlich und mündlich anweist, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, so stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahmen reichen keinesfalls aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, dass bei Erfüllung von Fah... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.01.2004

RS UVS Oberösterreich 1998/08/20 VwSen-280334/5/Ga/Fb

Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit des Lenkers zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß § 16 Abs.3 leg.cit. kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die (...) zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt (...), über das in Abs.2 genannte ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.08.1998

RS UVS Kärnten 1991/11/12 KUVS-165/3/91

Rechtssatz: Strafbar macht sich ein Arbeitgeber bzw sein Bevollmächtigter nicht nur dann, wenn er Überschreitungen der Arbeitszeit anordnet, sondern auch, wenn er Überschreitungen duldet. Der Hinweis des Beschuldigten, daß die Überschreitung der jeweiligen Lenk- bzw Einsatzzeit auch im Intersse des Arbeitnehmers (höhere Reisediäten) gelegen sein kann, exkulpiert nicht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.11.1991

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