Mit im Instanzenzug, nach Durchführung einer Verhandlung, ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 14. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in Sc. und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ derselben als Arbeitgeberin zu verantworten, dass näher bezeichnete Übertretungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) von ... mehr lesen...