Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei, einem Beförderungsunternehmen, als Kraftfahrer beschäftigt. Er begann sein Dienstverhältnis am 5.9.1990. Der vereinbarte Stundenlohn betrug zuletzt S 65,-- brutto; die vereinbarte Sonderzahlung betrug S 12.000,-- brutto jährlich. In den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung (seit 1.5.1991) leistete der Kläger 841,5 Überstunden. Er war seit 12.7.1993 im Krankenstand und erhielt knapp nach dem 6.9.1993, zu einer Zeit... mehr lesen...