Entscheidungen zu § 62 Abs. 4 AWG 2002

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2006/01/20 463.1-1/2005

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Mai 2005, wurde die Fa. M GmbH verpflichtet, eine Maßnahme sowie zwei Anordnungen zu treffen. Die Anordnung 2., gegen welche sich die Berufung der Verpflichteten richtet, lautet: Der unter Pkt. 1. betroffene Shredder samt Nebenanlagen darf auch ab sofort während des Tages nicht mehr betrieben werden, wobei diese Anordnung nicht auf Basis gem. § 62 Abs. 4 AWG 2002, sondern auf Basis § 62 Abs. 2 AWG 2002 erfolgt (unzumutbare Lärmbeläst... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 20.01.2006

RS UVS Steiermark 2006/01/20 463.1-1/2005

Rechtssatz: Da der konsenswidrige Betrieb der gegenständlichen genehmigungspflichtigen Abfallbehandlungsanlage während des Tages im Gegensatz zum Nachtbetrieb keine Gefahr im Verzug (keine Gesundheitsgefährdung) nach § 62 Abs 4 AWG darstellte, sondern nur eine ungebührliche Lärmbelästigung nach § 62 Abs 2 AWG, hatte die Behörde ihre Aufforderung, den Betrieb der Anlage ohne abfallrechtliche Genehmigung einzustellen, hinsichtlich des Tagbetriebes zutreffend § 62 Abs 2 AWG unterstellt. Jedoc... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 20.01.2006

TE UVS Steiermark 2004/10/27 20.3-55/2004

I.1. In der Beschwerde vom 11. Juni 2004 wurde Nachfolgendes vorgebracht: Wir erachten uns durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die am 24. Mai 2004 vom Land Steiermark, Fachabteilung 13A, Umwelt- und Anlagenrecht verfügte Stilllegung eines auf unserem Betriebsgelände in S, befindlichen Umkehrflammofens, für beschwert. Die Beschwerdefrist an den UVS von sechs Wochen steht demnach offen. Die Beschwerdeführerin betreibt an ihrem Firmensitz i... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 27.10.2004

RS UVS Steiermark 2004/10/27 20.3-55/2004

Rechtssatz: § 62 Abs 4 AWG ermächtigt die Behörde bei Gefahr im Verzug nur zu "geeigneten" umittelbaren Maßnahmen. Daher hätte sich die Behörde nach ihrem Kenntnisstand, wonach aus einem Umkehrflammofen zur Einschmelzung diverser Metallfraktion eine Verpuffung stattgefunden hatte, nicht mit der Stellungnahme ihres Amtsachverständigen begnügen dürfen. Vielmehr hatte sie sich an Ort und Stelle unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger aus dem Gebiet der Verfahrenstechnik, des Maschin... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 27.10.2004

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