Entscheidungen zu § 48 Abs. 1 AWG 2002

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RS UVS Oberösterreich 2003/11/28 VwSen-530038/3/Ga/He

Rechtssatz: Adressat des angefochtenen Feststellungsbescheides ist allein die Stadt S. Für die Richtigkeit dieses Umstandes spricht, dass es im Berufungsfall um die Feststellung strittiger Rechte aus dem zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1985 geht; auch zu diesem Bescheid ist die Stadt S Adressat: Ihr wird die Bewilligung zur Errichtung und zum Betreiben der Deponie erteilt. Vor diesem Hintergrund kommt der Stadt S Berufungslegitimation als Parteirecht ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.11.2003

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