Entscheidungen zu § 42 Abs. 1 AWG 2002

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 1996/09/25 VwSen-310041/14/Le/La

Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des § 45 Abs.7 AWG in der ursprünglichen Fassung BGBl. 325/1990, besteht eine Genehmigungspflicht für Anlagen gem. § 29 Abs.1 Z6 nur für solche nicht genehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1.7.1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1.7.1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Daraus wird ersichtlich, daß eine Genehmigungspflicht der vorgenommenen Aufschüttung in d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 25.09.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/11/22 VwSen-310007/15/Lg/Bk

Rechtssatz: Unbestritten ist, daß die verfahrensgegenständliche Lehmgrube keine bewilligte Abfallbehandlungsanlage ist, und zwar weder eine Deponie noch ein Zwischenlager. Fest steht weiters, daß im vorgeworfenen Tatzeitraum die Lehmgrube ebenso wie die alte Ziegelei nicht dem Bw gehörte, sondern Herrn Ing. XX. Der Bw hatte die Gebäude der Ziegelei sowie die dazugehörigen Manipulationsflächen lediglich gemietet. Den Abbruch des Schlotes, des Tunnelofens und anderer Gebäudeteile sowie die v... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.11.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/07/06 VwSen-210163/3/Ga/La

Beachte VwSen-210162 v.6.7.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 7 Abs.1 O.ö. AWG regelt ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafen ist (Z2), wer entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert (lit.b). Gegenständlich hat die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 06.07.1995

RS UVS Oberösterreich 1993/02/01 VwSen-210052/2/Ga/La

Rechtssatz: Sammlung und Abfuhr der Altstoffe aus Haushalten istnicht Aufgabe der Gemeinde, sondern diese sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu den Sammelbehältern bzw. Sammelstellen zu transportieren (Bringsystem); nur für Hausabfälle (und sperrige Abfälle) gilt dasHolsystem. Grundstückseigentümer hat nicht zu prüfen, ob die von ihm überbrachten Altstoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. In bezug auf Altstoffe kann keine Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.02.1993

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