Entscheidungen zu § 42 AWG 2002

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RS UVS Tirol 2006/08/01 2005/K13/3014-6

Rechtssatz: Zur Berufung der Gemeinde F. ist zunächst anzumerken, dass § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 der Standortgemeinde und der unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde zwar Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach §§ 37 ff leg cit einräumt, den betreffenden Gemeinden aber lediglich die Stellung einer Formalpartei zukommt. Das AWG 2002 vermittelt den Gemeinden also, abgesehen von prozessualen Rechten, keine subjektiv öffentlichen Rechte (vgl VwGH 29.10.19... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 01.08.2006

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