Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 30.4.2014 beantragte der NÖ Umweltanwalt die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob die Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der XXXX am Standort XXXX sowohl getrennt oder auch im Zusammenwirken einen Tatbestand nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) erfüllen und somit eine Verpflichtung für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliegt. Begründe... mehr lesen...