Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 AWG 2002

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RS UVS Oberösterreich 1993/02/01 VwSen-210052/2/Ga/La

Rechtssatz: Sammlung und Abfuhr der Altstoffe aus Haushalten istnicht Aufgabe der Gemeinde, sondern diese sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu den Sammelbehältern bzw. Sammelstellen zu transportieren (Bringsystem); nur für Hausabfälle (und sperrige Abfälle) gilt dasHolsystem. Grundstückseigentümer hat nicht zu prüfen, ob die von ihm überbrachten Altstoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. In bezug auf Altstoffe kann keine Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.02.1993

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