Entscheidungsgründe: Die Beklagte gewährte der Klägerin zur Besicherung ihrer Forderungen aus Bierexporten gegen den ausländischen Importeur im Wege der Österreichischen Kontrollbank AG (ÖKB) eine Pauschalgarantie mit einem Deckungsbeginn 26.1.1981, einem Haftungshöchstbetrag von S 30 Mio und einem Selbstbehalt bei wirtschaftlichen Haftungsfällen von 20 %. Dem Garantieverhältnis liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Rahmengarantien (G 5) und Pauschalgarantien (G... mehr lesen...