Begründung: Mit Bescheid vom 19.3.1996, AZ If 7300/7021 B gab die beklagte Partei dem Ansuchen der klagenden Partei um Nachsicht von den Rechtsfolgen der Fristversäumnis der am 29.12.1995 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten eingelangten betreffend der Schlechtwetteranträge, kein Folge. Mit Bescheid vom 19.3.1996, AZ römisch eins f 7300/7021 B gab die beklagte Partei dem Ansuchen der klagenden Partei um Nachsicht von den Rechtsfolgen der Fristversäumnis der am 29.12.1995 beim ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5SRÄG 1996ASGG §50 Abs1 Z5 litaBArbSchlwEntschG §18ASGG §98 Abs3
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung gem § 5 ABGB keine rückwirkende Anwendung des SRÄG 1996 auf Streitigkeiten, die vor dem 1.5.1996 nicht durch das Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden waren (Bydlinski in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu § 5) Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ... mehr lesen...