Entscheidungsgründe: Der bei einer niederösterreichischen GmbH in einem Lehrverhältnis stehende Kläger ist seit dem 6.9.1993 bei der beklagten Gebietskrankenkasse krankenversichert. Wegen eines am 14.10.1993 erlittenen Arbeitsunfalls befand er sich zunächst vom 14.10. bis 19.12.1993 und sodann vom 28.12.1993 bis 16.1.1994 wegen Arbeitsunfähigkeit im Krankenstand. Mit vom Versicherten ausdrücklich verlangtem (§ 367 Abs 1 Z 2 ASVG) Bescheid vom 5.4.1994 lehnte die Beklagte da... mehr lesen...