Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO oder eine Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Richtig führt die Revisionswerberin zwar aus, daß es genügt, wenn der Rechtsmittelwerber seinen Einwand deutlich zum Ausdruck bringt. Damit eine Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, muß der Rechtsmittelwerber a... mehr lesen...