Norm: ASGG §65ASGG §96 Z7
Rechtssatz: Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. Unter Ablehnung der Ausführungen Faschings in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 734 f. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASGG §65ASGG §96 Z7
Rechtssatz: Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. Unter Ablehnung der Ausführungen Faschings in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 734 f. Entscheidungstexte ... mehr lesen...