Norm: ABGB §154 Abs3 GASGG §65 Abs1 Z1ASGG §77 Abs1 Z1ASGG §80
Rechtssatz: Eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG belastet zufolge der besonderen Kostentragungsvorschriften nach § 77 Abs 1 Z 1 und § 80 ASGG einen minderjährigen Kläger (auch im Falle des Prozessverlustes) nicht mit Prozesskosten. Wenn dies auch für die Anwaltskosten des auf Klägerseite tätig werdenden Rechtsanwaltes gilt, etwa weil sich dieser von Anfang an ausdrücklich... mehr lesen...