Norm: ASGG §8 ASGG § 8 heute ASGG § 8 gültig ab 01.01.1987
Rechtssatz: Der Gerichtsstand des Zusammenhangs gilt nicht für Sozialrechtssachen. Entscheidungstexte 10 ObS 14/01h Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 14/01h ... mehr lesen...
Norm: ASGG §8 ASGG § 8 heute ASGG § 8 gültig ab 01.01.1987
Rechtssatz: Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt auch schon dann vor, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind. Hier: Zwischen dem... mehr lesen...