Norm: ASGG §67 Abs1 Z1ASGG §67 Abs1 Z2ASGG §71 Abs3ASGG §73
Rechtssatz: Vom Versicherten, der zunächst verfrüht eine Säumnisklage einbrachte, ist nicht zu verlangen, daß er trotz nachträglicher abschlägiger Bescheiderlassung während des Verfahrens eine neue Klage einzubringen hat, weil dies ein nutzloser, übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus wäre (vgl EvBl 1991/20). Es genügt vielmehr, wenn der Versicherte im bereits an... mehr lesen...