Entscheidungen zu § 42 Abs. 1 ASGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2000/8/29 7Rs231/00t

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Entscheidung | OGH | 29.08.2000

RS OLG Wien 2000/08/29 7Rs231/00t

Rechtssatz: Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings die Parteien nur in ihrer Äußerung nach §39 Abs. 1 GebAG erstatten. Unterlässt der beklagte Versicherungsträger gemäß §42 Abs. 2 Z 2 ASGG eine Äußerung zur Honorarnote womit der Sachverständige Mühewaltung gemäß §37Abs. 2 GebAG etwa in der Höhe v... mehr lesen...

Rechtssatz | OLG Wien | 29.08.2000

RS OGH 1996/7/9 8Rs35/96, 8Rs9/05k

Norm: GebAG §37 Abs2GebAG §38 Abs1ASGG §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen ist vom Gericht eine Vereinbarung zwischen berufskundiger Sachverständigen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht unmittelbar anzuwenden. Eine derartige Pauschalvereinbarung kann nur mittelbar zum Tragen kommen, wenn der SV seine Gebühr auf Grundlage dieser Pauschalvereinbarung verzeichnet und der ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.07.1996

RS OGH 1996/7/9 8Rs35/96, 8Rs9/05k

Norm: GebAG §37 Abs2GebAG §38 Abs1ASGG §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen ist vom Gericht eine Vereinbarung zwischen berufskundiger Sachverständigen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht unmittelbar anzuwenden. Eine derartige Pauschalvereinbarung kann nur mittelbar zum Tragen kommen, wenn der SV seine Gebühr auf Grundlage dieser Pauschalvereinbarung verzeichnet und der ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.07.1996

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