Rechtssatz: Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings die Parteien nur in ihrer Äußerung nach §39 Abs. 1 GebAG erstatten. Unterlässt der beklagte Versicherungsträger gemäß §42 Abs. 2 Z 2 ASGG eine Äußerung zur Honorarnote womit der Sachverständige Mühewaltung gemäß §37Abs. 2 GebAG etwa in der Höhe v... mehr lesen...
Norm: GebAG §37 Abs2GebAG §38 Abs1ASGG §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen ist vom Gericht eine Vereinbarung zwischen berufskundiger Sachverständigen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht unmittelbar anzuwenden. Eine derartige Pauschalvereinbarung kann nur mittelbar zum Tragen kommen, wenn der SV seine Gebühr auf Grundlage dieser Pauschalvereinbarung verzeichnet und der ... mehr lesen...
Norm: GebAG §37 Abs2GebAG §38 Abs1ASGG §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen ist vom Gericht eine Vereinbarung zwischen berufskundiger Sachverständigen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht unmittelbar anzuwenden. Eine derartige Pauschalvereinbarung kann nur mittelbar zum Tragen kommen, wenn der SV seine Gebühr auf Grundlage dieser Pauschalvereinbarung verzeichnet und der ... mehr lesen...