Norm: ASGG §42GebAG §39 Abs3
Rechtssatz: Auch in Sozialrechtssachen nimmt die unterbliebene Erstattung von Einwendungen gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung des Gerichtes über eine im Gebührenanspruch eines Sachverständigen den Parteien das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für einen Rekurs. Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen ist auch als Zustimmung gemäß § 42 Abs 1 Z 2 ASGG anzusehen.... mehr lesen...