Begründung: Das Berufungsurteil wurde einem iS des § 40 Abs 1 ASGG qualifizierten Vertreter des Klägers am 28.2.1994 zugestellt. Die Revision wäre daher gemäß § 505 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 28.3.1994, zu erheben gewesen. Hätte der Kläger innerhalb dieser Frist die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so hätte für ihn die Revisionsfrist nach dem gemäß der zit Gesetzesstelle sinngemäß anzuwendenden § 464 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §35 Abs8 ASGG §39 GOG §89 ASGG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012 ASGG § 35 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993 ASGG § 35 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993 ... mehr lesen...