Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ridha B***** J***** „des Verbrechens“ (richtig: zweier Verbrechen) des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, (zu ergänzen: Abs 2 Z 1) SMG (A I) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A II) sowie der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: sechster Fall) StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er in ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers noch folgendes zu erwidern: Der Kläger hat sich mit dem vorliegenden Vertrag nicht zur Herstellung eines Werkes, sondern zur Erbringung von Dienstleistungen (Tätigkeit als Prokurist, gewerberechtlicher Geschäftsführer und im Verkauf) aufgrund eine... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (§ 37 Abs 3 ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Revisionsrekurs ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten, daß nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen von der Geltendmachung ih... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, er sei im Unternehmen des Beklagten vom 2. Juni 1986 bis zu seiner Entlassung am 24. August 1986 als Geschäftsführer beschäftigt gewesen, begehrt der Kläger S 147.579 netto sA an ausstehendem Entgelt und anteiligen Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung sowie Überstundenentlohnung. Der Beklagte wendete in der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht... mehr lesen...
Norm: ASGG §11 Abs1ASGG §12 Abs1ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Es genügt zufolge des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG für die Qualifikation einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Arbeitsrechtssache, wenn auf Seiten des Klägers lediglich Arbeitnehmerähnlichkeit vorlag. Ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag im engeren Sinn abgeschlossen wurde, ist für die Frage der Gerichtsbesetzung ohne Belang. Entscheidungstexte ... mehr lesen...