Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben des AMS Wien vom 08.07.2021 wurde der XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass das Begehren auf Gewährung von Kurzarbeitshilfe gem. § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) aus näher genannten Gründen nicht bewilligt werden könne. Gegen dieses Schreiben erhob die BF mit Schreiben datierend auf 05.08.2021 fristgerecht „Beschwerde“. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, sofern der Bescheid (Schreiben) des... mehr lesen...