Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt: Der bis dahin beim Arbeitsmarktservice Wien beschäftigte Beschwerdeführer stellte nach seiner am 9. März 2000 erfolgten fristlosen Entlassung am 10. März 2000 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In der von ihm der regionalen Geschäftsstelle vorgelegten Arbeitsbescheinigung war ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung für sechs Werktage a... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMSG 1994 §23 Abs1;AMSG 1994 §23 Abs2;AMSG 1994 §24 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand, dass gemäß § 24 Abs 1 AMSG für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice der Bundesminister (damals:) für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen hat, steht einer regionalen Ausgliederung bestimmter regionaler Geschäft... mehr lesen...