Entscheidungsgründe: I. Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist gemäß §56 Abs1 ArbeitslosenversicherungsG 1977 (AlVG) die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig; Abs3 bestimmt dazu in der Fassung der Novelle BGBl. 61/1983: "Das Landesarbeitsamt trifft die Entscheidung in einem Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses." Was die Einrichtung der Verwaltungsausschüsse betrifft, verweist §76 Abs1 AlVG (idF BGBl. 61/1983) ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art83 Abs2AlVG §56 Abs3
Leitsatz: Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im AlVG wegen mangelnder
Bestimmtheit der Behördenzuständigkeit
Rechtssatz: §56 Abs3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 61/1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §56 Abs3 AlVG wi... mehr lesen...