Norm: AlVG §12 Abs1AlVG §12 Abs6AlVG §39 Abs4
Rechtssatz: Arbeitslosigkeit setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise die Auflösung des Arbeitsvertrages ist für die Erfüllung des Tatbestandes Arbeitslosigkeit nicht wesentlich. Es ist von einem eigenständigen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im AlVG auszugehen, wobei zwischen vertragsrechtlicher und versicherungsr... mehr lesen...