Begründung: Der letzten Unterhaltsbemessung waren ein monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 25.212,57 sowie Sorgepflichten für die in Karenz befindliche Ehefrau und den am 5. 3. 1997 geborenen Sohn Matthias zugrundegelegen. Die einkommens- und vermögenslose mj. Julia befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Das Nettoeinkommen des Vaters hat sich zuletzt nicht geändert. Seit 5. 9. 1998 konsumiert er gemäß § 2 EKUG Karenzurlaub bis einschließlich 4... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Bb ABGB §140 Bc AlVG §31 KGG §11 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 ... mehr lesen...
Begründung: Gerald S***** war zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.400,-- für jedes seiner beiden unehelichen Kinder Philipp und Kristina P***** verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag ein Einkommen des Gerald S***** von S 22.715,-- netto im Monatsdurchschnitt, das er als Polizeibeamter erzielte, zugrunde. Gerald S***** beantragte die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 1999, weil er in dieser Zeit einen einj... mehr lesen...