Norm: ABGB §140 BbABGB §140 BcAlVG §31KGG §11
Rechtssatz: Damit für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes zwischen dem 18. Lebensmonat und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine Herabsetzung oder gar Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Vaters lebenden Kindern erblickt werden kann, muß die Einkommensrelation der Elternt... mehr lesen...