Norm: ABGB §163 DPStG §30 Abs1ZPO §228 B2ZPO §411 Be
Rechtssatz: Das Urteil, mit welchem die Vaterschaft zu einem außer der Ehe geborenen Kinde festgestellt wird, hat allgemein bindende Wirkung und ist daher hinreichend für die Eintragung eines Randvermerkes im Geburtenbuche über die Abstammung eines Kindes. Entscheidungstexte 1 Ob 732/34 Entscheidungstext OGH 03.10.1934 1 Ob 732... mehr lesen...