Ein gegen die Republik Österreich auf Grund einer Aufkündigung für den 31. August 1952 ergangener Räumungsauftrag ist nach dem Antrag der kundigenden Partei am 28. August 1951 (die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr) der mit dem Bestandobjekt befaßten Abteilung im Bundesministerium zugestellt und von diesem an die Finanzprokuratur weitergeleitet worden, bei der er am 4. September 1951 eingelangt ist. Die Republik Österreich hat u. a. eingewendet, daß die Aufkündigung verspätet erfolgt s... mehr lesen...