Begründung: Nach den Behauptungen des Klägers leide er seit Jänner 1985 an Symptomen des Sich-Zurückziehens und der Initiativlosigkeit bis zum apathischen Dahinvegetieren, welche als schwere geistige Störung einzustufen seien und für die Dauer ihres Bestehens eine Aufhebung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bedingten. Aus diesem Grunde sei auch trotz des erst am 22.6.1990 gestellten Antrages auf gesetzliche Alterspension bezüglich des davorliegenden und klagsgegenständlic... mehr lesen...