Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33, in der Grundbuchsache TZ XXXX eine Eingabengebühr laut Anmerkung 1 zu TP 9a GGG von EUR 56,00 und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben. 1. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33, in der Grundbuchsache TZ... mehr lesen...