TE Bvwg Beschluss 2018/3/27 W214 2132317-1

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
ZPO §68 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Spruch

W214 2132317-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag von XXXX vom 22.07.2016 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag von römisch 40 vom 22.07.2016 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33, beschlossen:

A)

Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33, in der Grundbuchsache TZ XXXX eine Eingabengebühr laut Anmerkung 1 zu TP 9a GGG von EUR 56,00 und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben.1. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33, in der Grundbuchsache TZ römisch 40 eine Eingabengebühr laut Anmerkung 1 zu TP 9a GGG von EUR 56,00 und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben.

2. Mit Antrag vom 22.07.2016 beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Dieser Antrag wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3. Mit Schreiben vom 12.08.2016 wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg dem Bundesverwaltungsgericht ein Einzahlungsbeleg übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller dem Zahlungsauftrag nachgekommen ist.

4. Im Rahmen einer ZMR-Abfrage am 28.11.2017 gelangte dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Antragsteller verstorben ist. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts wurde diesem vom Bezirksgericht Zell am See mitgeteilt, dass die Verlassenschaft an die Witwe des Antragstellers eingeantwortet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33, in der Grundbuchsache TZ XXXX eine Eingabengebühr laut Anmerkung 1 zu TP 9a GGG von EUR 56,00 und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 64,00 vorgeschrieben. Der Antragsteller kam dem Zahlungssauftrag am 12.07.2016 nach. Der Antragsteller stellte am 22.07.2016 einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33.Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33, in der Grundbuchsache TZ römisch 40 eine Eingabengebühr laut Anmerkung 1 zu TP 9a GGG von EUR 56,00 und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 64,00 vorgeschrieben. Der Antragsteller kam dem Zahlungssauftrag am 12.07.2016 nach. Der Antragsteller stellte am 22.07.2016 einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 17.06.2016, Zl. 100 Jv 339/15g-33.

Der Antragsteller ist während des Verfahrens über seinen Verfahrenshilfeantrag verstorben, die Verlassenschaft wurde seiner Witwe XXXX eingeantwortet.Der Antragsteller ist während des Verfahrens über seinen Verfahrenshilfeantrag verstorben, die Verlassenschaft wurde seiner Witwe römisch 40 eingeantwortet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das Recht auf Verfahrenshilfe ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod (siehe § 68 Abs. 1 ZPO); auf die Bestimmungen der ZPO verweist auch § 8a VwGVG). Im gegenständlichen Fall ist durch den Tod des Antragstellers der Antrag auf Verfahrenshilfe hinfällig geworden.Das Recht auf Verfahrenshilfe ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod (siehe Paragraph 68, Absatz eins, ZPO); auf die Bestimmungen der ZPO verweist auch Paragraph 8 a, VwGVG). Im gegenständlichen Fall ist durch den Tod des Antragstellers der Antrag auf Verfahrenshilfe hinfällig geworden.

Im Übrigen würde auch in einem Fall wie dem vorliegenden jegliche Rechtsgrundlage dafür fehlen, Verfahrenshilfe zu gewähren, insbesondere weil die Frage der Einbringung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und Art. 47 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt. Auch der seit 01.01.2017 geltende § 8a VwGVG bietet somit außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe.Im Übrigen würde auch in einem Fall wie dem vorliegenden jegliche Rechtsgrundlage dafür fehlen, Verfahrenshilfe zu gewähren, insbesondere weil die Frage der Einbringung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 47, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt. Auch der seit 01.01.2017 geltende Paragraph 8 a, VwGVG bietet somit außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass mit Zustellung dieses Beschlusses an die Witwe des Beschwerdeführers XXXX diese binnen vier Wochen ab Zustellung die Möglichkeit hat, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese wäre beim Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg einzubringen.Es wird darauf hingewiesen, dass mit Zustellung dieses Beschlusses an die Witwe des Beschwerdeführers römisch 40 diese binnen vier Wochen ab Zustellung die Möglichkeit hat, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese wäre beim Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg einzubringen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr, Einhebungsgebühr, Tod, Verfahrenseinstellung,
Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2132317.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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