Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit am 20.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. 2. Am 28.11.2014 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME", in welchem ihr vorgehalten wurde, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der ... mehr lesen...