Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 19.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die unrichtigerweise eingezogene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.219,00 auf das Ausgangskonto des Verfahrenshelfers zurück zu überweisen. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg sei dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a,b,c und Z 3 ZPO gewährt worden, soweit diese Beträge von EUR 5... mehr lesen...