Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W116 2260863-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Leopold BOYER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Korneuburg vom 09.08.2022, 133 Jv 84/21k-33a (119 Rev 447/22t), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Leopold BOYER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Korneuburg vom 09.08.2022, 133 Jv 84/21k-33a (119 Rev 447/22t), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 19.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die unrichtigerweise eingezogene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.219,00 auf das Ausgangskonto des Verfahrenshelfers zurück zu überweisen. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg sei dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a,b,c und Z 3 ZPO gewährt worden, soweit diese Beträge von EUR 5.000,00 übersteigen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2021 habe sein Verfahrenshelfer Kosten in Höhe von EUR 9.551,40 geltend gemacht, weshalb die EUR 5.000,00 damit bereits ausgeschöpft seien. 1. Mit Eingabe vom 19.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die unrichtigerweise eingezogene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.219,00 auf das Ausgangskonto des Verfahrenshelfers zurück zu überweisen. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg sei dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,,b,c und Ziffer 3, ZPO gewährt worden, soweit diese Beträge von EUR 5.000,00 übersteigen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2021 habe sein Verfahrenshelfer Kosten in Höhe von EUR 9.551,40 geltend gemacht, weshalb die EUR 5.000,00 damit bereits ausgeschöpft seien.
2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Rücküberweisung ab. Begründend führte sie aus, die Fälligkeit eines Honoraranspruches eines Rechtsanwaltes trete nicht bereits mit Legen der Honorarnote ein, sondern erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses, der Honoraranspruch des Verfahrenshelfers sei daher noch nicht fällig.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 08.09.2022 Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (in Höhe von EUR 9.551,40) unbestritten geblieben und der Beschwerdeführer zu einer Kostenzahlung von EUR 3.667,32 verpflichtet worden sei. Der im Verfahrenshilfebeschluss genannte Betrag sei damit überschritten worden. Der Honoraranspruch sei bereits entstanden, auch wenn keine Fälligkeit des Anspruchs eingetreten sei.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 13.10.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15.07.2021, 4 Cg 57/21d-5, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a, b, c, und Z 3 ZPO gewährt, soweit diese Beträge EUR 5.000,-- übersteigen. 1.2. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15.07.2021, 4 Cg 57/21d-5, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c,, und Ziffer 3, ZPO gewährt, soweit diese Beträge EUR 5.000,-- übersteigen.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16.11.2021, 4 Cg 57/21d-17, wurde der Klage des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und ihm der Ersatz der Verfahrenskosten der Beklagten in Höhe von EUR 3.667,32 binnen 14 Tagen aufgetragen.
1.4. Am 06.12.2021 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des LG Korneuburg Berufung, die Pauschalgebühr gemäß TP 2 in Höhe von EUR 1.219,-- wurde vom Konto des Rechtsvertreters eingezogen. Das Berufungsinteresse war mit EUR 19.000,-- beziffert. Die Berufung wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht.
1.5. Der Beschwerdeführer entrichtete für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landesgericht Korneuburg Gebühren gemäß TP 1 in Höhe von EUR 792,--. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte am Schluss der Verhandlung erster Instanz eine Kostennote über Vertretungskosten in Höhe von EUR 7.959,50 zuzüglich 20% USt, sohin EUR 9.551,40.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie den Punkten 1.2. bis 1.4. beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt insbesondere den vorgelegten Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens 4 Cg 57/21d.
2.2. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus den Feststellungen im Bescheid, die in der Beschwerde unbestritten blieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.3. Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft., Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Gemäß § 4 Abs. 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.
Nach TP 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 7.000,-- bis EUR 35.000,-- EUR 1.219,--.
Dem Beschwerdeführer wurde Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a, b, c und Z 3 ZPO gewährt, soweit diese Beträge EUR 5.000,-- übersteigen, gewährt. Nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen Rechtstreit die einstweilige Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren umfassen. Der Beschwerdeführer ist daher nur insoweit von der Entrichtung von Pauschalgebühren befreit, insofern die ihm entstandenen Kosten im Verfahren, für welche ihm Verfahrenshilfe gewährt wurde, EUR 5.000,-- übersteigen.
Nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen Rechtstreit,
sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts umfassen. Gemäß § 45 RAO hat die Partei, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt, Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
Eine Teilweise Gewährung von Verfahrenshilfe ist grundsätzlich möglich, gemäß § 64 Abs. 2 ZPO darf die Begünstigung nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO jedoch nur in vollem Ausmaß gewährt werden. Der „Selbstbehalt“ von EUR 5.000,-- kann sich daher nur auf die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit a, b, und c ZPO beziehen, dies auch, weil sich nur diese Begünstigungen auf die einstweilige Befreiung von der Entrichtung von Beträgen beziehen, während die Begünstigung des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO in der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes besteht (nicht etwa in der Befreiung von der Tragung der Vertreterkosten). Es ist daher die Wortfolge „soweit diese Beträge EUR 5.000,-- übersteigen“ nur hinsichtlich der gewährten Verfahrenshilfe nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit a, b, und c ZPO sinnvoll.
Darüber hinaus kann dem Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers auch durch Kostenlegung kein Honoraranspruch gegenüber dem Beschwerdeführer entstanden sein, weil gemäß § 16 Abs. 2 RAO der nach §§ 45 oder 45 RAO bestellte Rechtsanwalt (Verfahrenshelfer) an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur soweit einen Entlohnungsanspruch hat, als ihr der unterlegene Gegner die Kosten ersetzt.
Die Vertreterkosten haben daher beim „Selbstbehalt“ außer Betracht zu bleiben. Weil die vom der Verfahrenshilfe umfassten Beträge, welcher der Beschwerdeführer bis zum Ergreifen der Berufung zu tragen hatte, EUR 5.000,-- nicht überstiegen, war der Beschwerdeführer auch nicht von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Berufung befreit und geschah daher die Einziehung zu Recht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid den Antrag auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr abwies.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu A) , Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs., Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. , Nach TP 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 7.000,-- bis EUR 35.000,-- EUR 1.219,--., Dem Beschwerdeführer wurde Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c und Ziffer 3, ZPO gewährt, soweit diese Beträge EUR 5.000,-- übersteigen, gewährt. Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen Rechtstreit die einstweilige Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren umfassen. Der Beschwerdeführer ist daher nur insoweit von der Entrichtung von Pauschalgebühren befreit, insofern die ihm entstandenen Kosten im Verfahren, für welche ihm Verfahrenshilfe gewährt wurde, EUR 5.000,-- übersteigen. , Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen Rechtstreit, , sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts umfassen. Gemäß Paragraph 45, RAO hat die Partei, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt, Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer. , Eine Teilweise Gewährung von Verfahrenshilfe ist grundsätzlich möglich, gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ZPO darf die Begünstigung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO jedoch nur in vollem Ausmaß gewährt werden. Der „Selbstbehalt“ von EUR 5.000,-- kann sich daher nur auf die Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b,, und c ZPO beziehen, dies auch, weil sich nur diese Begünstigungen auf die einstweilige Befreiung von der Entrichtung von Beträgen beziehen, während die Begünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes besteht (nicht etwa in der Befreiung von der Tragung der Vertreterkosten). Es ist daher die Wortfolge „soweit diese Beträge EUR 5.000,-- übersteigen“ nur hinsichtlich der gewährten Verfahrenshilfe nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b,, und c ZPO sinnvoll., Darüber hinaus kann dem Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers auch durch Kostenlegung kein Honoraranspruch gegenüber dem Beschwerdeführer entstanden sein, weil gemäß Paragraph 16, Absatz 2, RAO der nach Paragraphen 45, oder 45 RAO bestellte Rechtsanwalt (Verfahrenshelfer) an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur soweit einen Entlohnungsanspruch hat, als ihr der unterlegene Gegner die Kosten ersetzt., Die Vertreterkosten haben daher beim „Selbstbehalt“ außer Betracht zu bleiben. Weil die vom der Verfahrenshilfe umfassten Beträge, welcher der Beschwerdeführer bis zum Ergreifen der Berufung zu tragen hatte, EUR 5.000,-- nicht überstiegen, war der Beschwerdeführer auch nicht von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Berufung befreit und geschah daher die Einziehung zu Recht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid den Antrag auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr abwies. , Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 64 Abs. 2 ZPO ist derart klar definiert, dass für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage kein Raum bleibt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 64, Absatz 2, ZPO ist derart klar definiert, dass für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage kein Raum bleibt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufung Gerichtsgebühren Nichteinrechnung Pauschalgebühren Rechtsvertreter Rückzahlungsantrag Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe - Selbstbehalt VertretungskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2260863.1.00Im RIS seit
29.12.2023Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023