Begründung: Mit Sozietätsvertrag vom 28. Juli 1982 vereinbarten die Parteien die Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zum gemeinsamen Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem Kanzleisitz in einem den Parteien je zur Hälfte gehörenden Haus. In Punkt XVIII. des Sozietätsvertrages vereinbarten sie "für alle Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag und über die Gültigkeit des Vertrages selbst" die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes, desse... mehr lesen...