Begründung: Die kündigende Partei kündigte der Kündigungsgegnerin am 25. August 1987 das gemietete "ganze" Haus Maisäßhütte Nr.183 in Gallenkirchen aus dem Grunde des Eigenbedarfs für den 1.November 1987 auf. Im für diese Kündigung verwendeten ZP-Formular Nr.102 wurden zum vorgedruckten Vorbringen "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat - drei Monaten unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist....." keinerlei Angaben gemacht. Gegen die am 9.Septem... mehr lesen...