Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer des um 1900 erbauten Hauses *****, in welchem die Beklagte mit Mietvertrag vom 5. 8. 1996 die Wohnung Top 6 auf die Dauer von drei Jahren mietete; bei dieser Mietwohnung handelt es sich nicht um eine Eigentumswohnung. Am 5. 8. 1999 schlossen die Parteien einen weiteren Mietvertrag, diesmal für die Dauer von sieben Jahren, ab; dieser sollte mit 4. 8. 2006 durch Ablauf der bedungenen Zeit enden. Die Beklagte brachte während der Dauer d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse G*****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ingeborg N*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** F***** mit dem Haus *****. In diesem Hause befinden sich zwei Wohneinheiten, und zwar eine im Erdgeschoss und eine im ersten Stock. Am 9. 2. 1994 schloss die Klägerin als Vermieterin mit der Beklagten als Mieterin einen Mietvertrag über die im ersten Stock des Hauses gelegene Wohnung ab, wobei vom Mietvertrag auch zwei nördlich im Keller gelegene Räume, zwei PKW-Abstellplätze und die Mitben... mehr lesen...
Begründung: Zunächst begegnet die von den Vorinstanzen vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie D ungeachtet der Einwände des Revisionsrekurswerbers keinen Bedenken. Zwar kann nach den Rechtsvorschriften über den Kategorieausgleich (§ 16 Abs 2 aF) grundsätzlich auch ein für die Ausstattungskategorie C erforderliches Merkmal der Wasserentnahmestelle oder des WCs im Wohnungsverband durch Merkmale höherer Kategorien wie Etagenheizung ode... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 4. Jänner 1985 eine Wohnung in einem Haus der Klägerin. § 2 und § 8 des Mietvertrages bestimmten, daß das Mietverhältnis am 1. Jänner 1985 beginnt und am 30. Juni 1985 ohne vorherige Kündigung endet. Eine Kündigungsmöglichkeit während der Mietdauer war nicht vereinbart. In § 3 des Mietvertrages war monatliche Zinszahlung vereinbart. Mit der am 3. Dezember 1985 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Räumung. ... mehr lesen...