Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Unwirksamkeit der Kündigungen zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat die Frage der Unwirksamkeit der Kündigungen zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Er... mehr lesen...