Begründung: Die Kläger als Bestandgeber erklärten am 31. 10. 2008 (bei Gericht eingelangt am 17. 11. 2008) die gerichtliche Aufkündigung des vom Beklagten gemieteten Bestandobjekts - im Wesentlichen wegen unzulässiger Untervermietung. Kündigungstermin wurde keiner genannt, wohl aber die einmonatige Kündigungsfrist. Der Beklagte erhob gegen die Aufkündigung Einwendungen. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und trug dem Beklagten die geräumte Übergabe der Wohnu... mehr lesen...