Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Landwirtin. Sie nahm 2002 und 2003 am Österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2000) teil. 1995 hatte sie bereits einmal eine Förderung nach einem früheren ÖPUL erhalten. Die Teilnahme am ÖPUL 2000 wurde von der beklagten Partei auf Grund der Verordnung (EG) Nr 1257/1999 des Rates vom 17. 5. 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raum... mehr lesen...